Liebe SVW’erinnen und SVW’er,
die Landesregierung hat am 16.05.2020 eine neue Corona Verordnung veröffentlicht, die vom 18.05. bis 07.06.2020 gültig ist. Der Landessportverband hat dazu folgende Veröffentlichung herausgegeben. Wichtigster Punkt sind Abstandsgebot, Kontakteinschränkungen und Hygienemaßnahmen.
Generell können wir nur sagen, dass dies bisher bei uns vorbildlich eingehalten wurde und wir bitten Euch, auch weiterhin darauf zu achten. Wir möchten auf keinen Fall ein Risiko eingehen. Daher werden wir den Zutritt der Gelände vorerst nur für Mitglieder gestatten, da wir sonst nicht wissen, welche Personen sich im Falle einer Ansteckung auf dem Gelände aufgehalten haben. In der Schäferstrasse betrifft das den unteren Teil, der nicht verpachtet ist. Wir wissen, dass dies eine erhebliche Einschränkung ist, aber wir hoffen, dass das bald gelockert werden kann. Vielen Dank für Euer Verständnis.
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An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am Abend des 16. Mai 2020 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese gilt ab Montag, dem 18. Mai 2020 bis zum Sonntag, dem 7. Juni 2020.
Während sich laut Landesregierung die vorherigen Regelungen immer weiter in Einzelregelungen aufgliederten, wurde die jetzige Verordnung mit einem neuen und vereinfachten Ansatz erstellt: Nicht mehr Verbote mit Ausnahmen stehen im Vordergrund, sondern die Erlaubnis mit grundsätzlichen Auflagen. Dazu zählen das Abstandsgebot, Kontaktbeschränkungen und Hygieneregelungen. Neben der Beachtung der klaren Beschränkungen und Auflagen ist bei der Umsetzung in erheblichem Maße Eigenverantwortung gefragt.
Dies betrifft auch die neuen Regelungen für den Sport:
Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Duschen und Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter Bedingungen wieder Sport im Innenbereich. Dies gilt auch für Fitnessstudios. Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
Hier die den Sport betreffenden Regelungen im Originalwortlaut (§ 11):
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
5. Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
6. sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.
Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter folgendem Link:
Hier finden Sie auch die aktuellen FAQs der Landesregierung zur neuen Verordnung.
Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter:
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jakob Tiessen
Präsident des Landessportverbandes
Schleswig-Holstein
Winterbeker Weg 49
24114 Kiel