Liebe SVWer*innen,
auch wenn die Infektionszahlen momentan glücklicherweise zurück gehen, sind die bisherigen Regeln bis 21.02.2021 gültig. Der Landessportverband informierte uns heute über folgendes:
Die Landesregierung hat am 12. Februar 2021 im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 21. Februar verlängert. Die bisherigen Regelungen bleiben dementsprechend bis einschließlich 21. Februar in Kraft. In der kommenden Woche wird die Landesregierung verschiedene Änderungen umsetzen. Geplant ist u.a., dass Kindertagesstätten ab dem 22. Februar den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen wiederaufnehmen können. Auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 kehren wieder in den Präsenzunterricht unter Coronabedingungen in die Schulen zurück. So kann auch der Ganztag unter Beachtung der geltenden Hygienevorschriften wieder angeboten werden.
Weitere Rücknahmen von Einschränkungen, beispielsweise für Individualsport unter bestimmten Bedingungen sind für den 1. März vorgesehen.
Die Sportausübung ist somit gemäß § 11 Abs. 1 der Landesverordnung weiterhin nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Sportanlagen bleiben für die Sportausübung geschlossen. Jedoch ist es wieder möglich, Videoaufzeichnungen in Sporträumen zu erstellen. Mit Blick auf die Erstellung von Videoaufzeichnungen in Sporträumen wurde die Auslegung der Landesverordnung geändert. Diesbezüglich wurden im Bereich „Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?“ die FAQs zum Thema „Coronavirus“ wie folgt aktualisiert:
„ … Das Betreten von Sportanlagen zum Zweck der Erhaltung der Anlage, der Eigentumssicherung oder sonstiger notwendiger Arbeiten bleibt unter den allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Auch das Abholen und Zurückbringen von Gegenständen oder Sportgeräten (z.B. Ruderboote oder Kajaks) aus den Sportanlagen ist unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen möglich. Möglich ist auch, dass geschlossene Sportanlagen beispielsweise von Trainer:innen genutzt werden, um Videos für Übungen zum Sporttreiben aufzunehmen, die zum Beispiel im Internet zur Verfügung gestellt werden können (quasi als Distanzunterricht online). Auch hier sind die Kontaktbeschränkungen einzuhalten, d.h. maximal zwei Personen gleichzeitig dürfen am Videodreh teilnehmen (aber nur für diesen Zweck). Nicht zulässig sind sämtliche Übungen in Sporteinrichtungen, die ausschließlich zur Ausübung von Sport in diesen Einrichtungen dienen. Die Sportanlagen dürfen für die Sportausübung nicht betreten werden.“
Quelle: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse
Wir informieren Euch weiterhin auf unser Homepage über aktuelle Änderungen.
Bleibt gesund und freut Euch mit uns auf die neue Saison.
Euer Vorstand