Liebe SVWer*innen,

seit einem Jahr beschäftigt uns das Thema Corona und wir sind seit dem laufend damit beschäftigt, aktuelle Versionen der gerade gültigen Verordnungen zu sichten und zu veröffentlichen. Zum Glück werden die für uns relevanten Punkte von unseren Verbänden zusammengefasst und uns zur Verfügung gestellt.

Die Landesregierung hat am 26. Februar 2021 wie angekündigt eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.

Sportanlagen (dazu gehören auch Fitness-Studios) können geöffnet werden, die Kontaktregelungen bleiben aber erhalten. Dies bedeutet: Jemand kann nun auch auf/in Sportanlagen alleine Sport treiben oder gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt. Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern bleibt untersagt.

Für die Umsetzung bedeutet es:

Sport kann innen und außen in den folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden:

  • Allein
  • zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes
  • oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten.

Eine Erweiterung der genannten Konstellationen um Trainer:innen oder Übungsleitende ist nicht zulässig.

Wenn mehrere Personen außen getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, wenn eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht nicht aus.

Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können (sog. Zwei- oder Dreifeldhallen). Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen. So bedeutet dies z.B. für eine Tennishalle mit mehreren Plätzen, dass nur ein Platz (wie oben beschrieben) bespielt werden darf.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc.  einzuhalten.

Veranstaltungen und Sitzungen bleiben auch für Sportvereine/Verbände weiterhin untersagt.

Die Verordnung gilt zunächst bis einschließlich 7. März 2021.

Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Bitte beachtet die gültigen Vorschriften. Nur so können wir hoffen, dass wir in dieser Saison unseren Sport ausüben können.

 

gez. SVW Vorstand

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