Liebe SVWer*innen,

ab dem 17.05.2021 gilt eine neue Landesverordung (gültig bis 06.06.2021). Diese sieht Erleichterungen bei den Kontaktbeschränkungen und für die Sportausübung vor.

Im Moment möchten wir auf die Auszüge des nachstehenden Paragraphen hinweisen, der die Kontaktbeschränkungen ab 17.05.2021 regelt.

  • 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):

  1. von Personen eines gemeinsamen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl,
  2. von Personen nach Nummer 1 und einer weiteren Person,
  3. von Personen nach Nummer 1 und Personen eines weiteren Haushalts, wenn insgesamt nicht mehr als fünf Personen teilnehmen,
  4. von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume.

Bei den Obergrenzen aus Satz 1 Nummern 2 bis 4 werden Kinder aus den jeweiligen Haushalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt. Minderjährige gelten als Haushaltsangehörige ihrer Erziehungs- und Umgangsberechtigten. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt.

Dies erleichtert uns das Zusammenleben erheblich, soll aber trotzdem kein Freibrief sein. Haltet die Abstände ein, beschränkt die Kontakte und nehmt Rücksicht auf andere. Für die Erfassung von Gästen gilt im SVW weiterhin die Meldung über die Gästebögen. Registriert Eure Gäste (Nichtvereinsmitglieder). Das gilt auch für Begleitpersonen, die ihre Kinder zum Segeln bringen!

Die Landesverordnung sieht auch die Möglichkeit von Versammlungen vor. Wenn wir dies geklärt haben, könnte eine Monats- oder Mitgliederversammlung als Außenveranstaltung möglich sein. Wir arbeiten an diesem Thema!

Der Landessport Verband SH (LSV) hat die Änderungen zusammen gestellt. Wir warten noch auf die finale Aussage zum Thema Sportveranstaltungen. Sobald wir verlässliche Angaben haben, werden wir diese weiter leiten.

Hier die Auszüge aus der Mitteilung des LSV:

am 11.05.2021 wurde die geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein, gültig vom 17.05.2021 bis zum 06.06.2021, im Internet veröffentlicht. Sie können diese hier einsehen und herunterladen: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html

Wichtig ist, dass der für den Sport maßgebliche § 11 einige Änderungen erfahren hat, die Lockerungen für den Sport zur Folge haben. Diese Änderungen beziehen sich auf die folgenden Abs. 1, 2 und 5.

Zu Absatz 1:

„Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:

  1. allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
  2. außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
  3. außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
  4. innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.“

In den Ziffern 2 und 3 ist die Regelung „ohne Körperkontakt“ nicht mehr angeführt. In Ziffer 3 sind die „Jugendlichen“ aufgenommen worden. Die neue Ziffer 4 eröffnet die Sportausübung in geschlossenen Räumen mit der dort beschriebenen Maßgabe.
Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.

Zu Abs. 5:

  • 11 wurde um den neuen Absatz 5 erweitert. Dort heißt es:

„Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,

  1. die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
  2. bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
  3. bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
  4. bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen
    und
  5. bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.“

Insbesondere dieser Absatz 5 bedarf noch einer weiteren Klärung, die wir beim Innenministerium einholen werden.

Des Weiteren ist wichtig, dass Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden können.

Außerdem fügen wir noch folgende Punkte hinzu:

– Mit Blick auf vollständig Geimpfte oder Genesene liegen uns aktuell über die Landesverordnung hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor und auch hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf.

– Diesen Klärungsbedarf gibt es auch im neuen § 5 c. Hiernach sind Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen möglich.

Bleibt gesund – Euer Vorstand

 

 

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